Artikel-Nr.: 33333333
Mehrwegangebotspflicht nach §33, 34 Verpackungsgesetz
Seit dem 01.01.2023 werden u. a. Restaurants, Lieferdienste und Imbissbetriebe verpflichtet, neben Einweg- auch Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten. Gerne möchten wir Sie nachfolgend über Ihre Alternativen informieren, mit denen Sie bei gleichbleibenden oder geringeren Kosten Ihren Teil zum Erhalt der Umwelt beitragen können.
WELCHE VERPACKUNGEN SIND BETROFFEN?Einwegkunststofflebensmittelverpackungen, dies sind Behältnisse für verzehrfertige Lebensmittel wie Boxen mit oder ohne Deckel, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
Getränkebecher:
- Kaffeebecher und Deckel, Trinkbecher und Deckel, Smoothie-Cups und Deckel
Einwegkunststofflebensmittelverpackungen:
- Salatschalen, Klappboxen, Verpackungsbecher und Dressingbecher
- Menüboxen, Lunchboxen und Hamburgerboxen (mit Kunststoffanteil)
- Menüschalen (mit Kunststoffanteil), Suppenbecher, Food-Container, Eisbecher
Anbieten möchten wir Ihnen hiermit das pfandfreie Mehrwegverpackungssystem unseres Partners Relevo. Alternativ dazu bieten wir unsere hauseigene, systemfreie Mehrweglösung an, die als Eins-zu-eins-Ersatz für herkömmliche Verpackungsmaterialien genutzt werden kann. Keine der beiden Möglichkeiten führt jedoch zu einem finanziellen Nachteil Ihrerseits.
Mehrwegangebotspflicht - Allgemeine Informationen (Mehrwegangebotspflicht-seit 01-23.pdf)
Preis auf Anfrage