Artikel-Nr.: 33333333
Mehrwegangebotspflicht nach §33, 34 Verpackungsgesetz Seit dem 01.01.2023 werden u. a. Restaurants, Lieferdienste und Imbissbetriebe verpflichtet, neben Einweg- auch Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten. Gerne möchten wir Sie nachfolgend über Ihre Alternativen informieren, mit denen Sie bei gleichbleibenden oder geringeren Kosten Ihren Teil zum Erhalt der Umwelt beitragen können. WELCHE VERPACKUNGEN SIND BETROFFEN? Einwegkunststofflebensmittelverpackungen, dies sind Behältnisse für verzehrfertige Lebensmittel wie Boxen mit oder ohne Deckel, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Getränkebecher: - Kaffeebecher und Deckel, Trinkbecher und Deckel, Smoothie-Cups und Deckel Einwegkunststofflebensmittelverpackungen: - Salatschalen, Klappboxen, Verpackungsbecher und Dressingbecher - Menüboxen, Lunchboxen und Hamburgerboxen (mit Kunststoffanteil) - Menüschalen (mit Kunststoffanteil), Suppenbecher, Food-Container, Eisbecher Preis auf Anfrage |
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Artikel-Nr.: 44444444
- Keine Systembindung - Bis zu 1000 Spülgängen möglich - Viele Produkte Made in Germany - Eins-zu-eins-Ersatz für herkömmliche Verpackungsmaterialien Preis auf Anfrage |
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